Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 25 Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/25#abs-1 (1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen und, soweit in einzelnen Fächern vorgeschrieben, aus mündlichen und praktischen Teilen. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt ist im Ganzen abzulegen; Satz 3 bleibt unberührt. Auf Antrag kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zu einem gesonderten, vorgezogenen Prüfungstermin abgelegt werden. Die Erste Staatsprüfung umfasst außerdem eine schriftliche Hausarbeit (§ 29).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/25#abs-2 (2) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Zweiten Teil (§§ 32 bis 119) und aus Bekanntmachungen des Staatsministeriums.